Statuten des Vereins Incanto Chor Bern

Verabschiedet an der Gründungsversammlung vom 16. Februar 2026 in Bern.


Art. 1 — Name

Der gemeinnützige Verein „Incanto Chor Bern" besteht seit seiner Gründung am 16. Februar 2026 gemäss Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Vereins ist Bern. Er ist politisch unabhängig.

Art. 2 — Zweck, Ziel

Der Verein unterstützt finanziell die Organisation und fördert die Durchführung von Konzerten des Incanto Chores Bern im öffentlichen Rahmen und in sozialen Institutionen.

Art. 3 — Mitgliedschaft

Mitglied werden können Personen oder Institutionen, welche den Verein „Incanto Chor Bern" finanziell und ideell gemäss Artikel 2 unterstützen wollen. Der Mitgliederbeitrag beträgt mindestens CHF 20.– pro Jahr.

Art. 4 — Finanzen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Mitglieder- und Gönnerbeiträgen
  • Subventionen
  • Spenden
  • Erträgen aus Eintrittsgeldern

Die Vereinsfinanzen stehen ausschliesslich für die Durchführung der Konzerte des Incanto Chores Bern und dessen Chorarbeit zur Verfügung.

Art. 5 — Vereinsversammlung

Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen; in der Regel anfangs Jahr zur Verabschiedung der Rechnung des Vorjahres und des Budgets des laufenden Jahres. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder verlangen.

Art. 6 — Aufgaben

Der Vereinsversammlung unterliegen folgende Geschäfte:

  • Sie wählt den Vorstand
  • Sie nimmt Kenntnis von der Geschäftsführung, der Jahresrechnung und entlastet die Organe des Vereins
  • Sie entscheidet über Statutenänderungen mit 2/3 der anwesenden Mitglieder
  • Sie wählt die Kontrollstelle

Art. 7 — Vorstand

Der Vorstand besteht aus PräsidentIn, KassierIn, SekretärIn und der künstlerischen Leitung und ev. weiteren BeisitzerInnen. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand:

  • besorgt die laufenden Geschäfte
  • führt die Rechnung nach kaufmännischen Grundsätzen
  • führt Protokoll über seine Sitzungen
  • erstellt jährlich ein Budget
  • vertritt den Verein und den Chor zusammen mit der künstlerischen Leitung nach aussen

Art. 8 — Künstlerische Leitung

Die künstlerische Leitung obliegt Marianne Prato.

Art. 9 — Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus einem/einer durch die Vereinsversammlung gewählten Revisor/Revisorin und dessen Stellvertretung. Er/Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Die Kontrollstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung einen Bericht. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

Art. 10 — Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

Art. 11 — Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Vereinsversammlung und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zu übergeben, die Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 12 — Gemeinnützigkeit

Der Verein ist gemeinnützig.


Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Bern, 16. Februar 2026

Thomas Leutenegger · Ulla Baumann